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   VG Potsdam, 02.07.2015 - 1 K 484/13   

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VG Potsdam, 02.07.2015 - 1 K 484/13 (https://dejure.org/2015,50918)
VG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2015 - 1 K 484/13 (https://dejure.org/2015,50918)
VG Potsdam, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 1 K 484/13 (https://dejure.org/2015,50918)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    ff) Soweit die Kläger kritisieren, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, wonach das Verfahren 1 K 504/07 zumindest für den Kläger zu 2 eine Fortsetzung des Verfahrens 1 E 1838/03 sei und die Streitgegenstände der Verfahren 1 E 1838/03, 1 K 504/07 und 1 K 484/13 teilidentisch seien, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genüge, um eine fortgesetzte Situation anzunehmen, begründet dies nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung.

    h) Die Rüge der Kläger, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf die Ausgangsverfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 sowie die Ausgangsverfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 beziehenden Entschädigungsverfahren hätten nicht vorgelegen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 bzw. vom 11. Februar 2016 erhoben worden und damit verspätet ist.

    Das Revisionsverfahren ist nicht auszusetzen, soweit es die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 K 820/12, 1 K 1297/12, 1 K 348/13 betrifft.

    Eine Aussetzung bezüglich der Verfahren 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 K 820/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 scheidet schon deshalb aus, weil der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht von deren Dauer abhängt.

  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Mit Beschluss des Senats vom 29. Januar 2015 ist das Entschädigungsklageverfahren bezüglich des Verfahrens 1 K 504/07 - 1 K 484/13 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt worden.

    Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten stehen dieser Einschätzung auch die auf dieses Verfahren bezogenen Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1838/03 und 1 K 504/07, das zur Klärung der Frage, ob eine Erledigung eingetreten ist, unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 noch anhängig ist, nicht entgegen.

    Die Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1883/03 und 1 K 504/07 sind damit nicht Bestandteil des Verfahrens 1 E 421/99 gewesen, eben sowenig sind die Verfahren 1 K 504/07 - bzw. nunmehr 1 K 484/13 -Teil des Verfahrens 1 E 1838/03 gewesen.

    Das Verfahren 1 K 504/07 ist zunächst mit Beschluss vom 9. November 2012 nach § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden und wird gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 zur Klärung der Frage, ob aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, fortgeführt.

    Der Kläger zu 2. hat daraufhin am 26. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eine auf die Wiederaufnahme der Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 gerichtete Restitutionsklage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführt worden ist und gegenwärtig auf Antrag der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 fortgesetzt wird, um zu klären, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

    Angesichts dessen ist auch ohne Belang, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2007 und 24. Juni 2013 - 9 B 67.07, 9 B 49.12 - Beschwerdeverfahren der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Verfahren 5 UZ 925/07 im Hinblick auf das Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat.

    Die abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 149/15.E, 29 C 150/15.E, 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren hat der Senat nur insoweit streitwerterhöhend in Ansatz gebracht, als sie entweder von vornherein Gegenstand des Entschädigungsverfahrens waren - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 (jetzt 29 C 149/15.E) - oder von den Klägern ausdrücklich im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Entschädigungsverfahren eingeführt worden sind - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 1011/12 (jetzt gemeinsam mit anderen Verfahren 29 C 148/15.E) und die bei dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 (jetzt 29 C 209/15.E).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16

    Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung

    Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66 [71]); a.A.: VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 - 1 K 484/13 - juris, RdNr. 17).(Rn.106).

    "Sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG sind nur für die Unterbrechung, nicht aber für die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 - 5 A 160/13 - juris, RdNr. 42).(Rn.111).

    Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 - 1 K 484/13 -, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 - 5 A 160/13 -, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn - entweder - die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde - oder - nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde.

    Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen.

    Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42).

    Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

    Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

  • VGH Hessen, 10.12.2020 - 29 C 1493/17
    Das neue Aktenzeichen lautete 1 K 484/13.WI.

    Durch Urteil vom 18. November 2015 sprach das Verwaltungsgericht u. a. aus, dass das Verwaltungsstreitverfahren 1 K 484/13.WI erledigt sei, gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. November 2012 zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 29 C 1493/17.E (1 Band), die Gerichtsakten im Verfahren des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 1 E 504/07.WI, später 1 K 484/13.WI - (4 Bände) sowie die Gerichtsakten im Verfahren des Hessischen Verwaltungsberichtshofs - 29 C 1241/12.E - (10 Bände).

  • VG Potsdam, 22.02.2021 - 14 K 65/18
    Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das erkennende Gericht die Klage zum Aktenzeichen VG 1 K 484/13 ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum hiesigen, wie auch zum Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 1 K 484/13, sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Ordner) Bezug genommen.

  • BVerwG, 24.06.2013 - 9 B 49.12

    Aussetzung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung

    Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13.WI anhängigen Verfahrens, in dem über die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07.WI entschieden wird, ausgesetzt.
  • VG Schleswig, 02.10.2020 - 6 A 566/17

    Widerruf einer Bewilligung zum Abbau und der Gewinnung von Bodenschätzen; Abbau

    (VG Potsdam, Urteil vom 2.7.2015 - 1 K 484/13 -, Juris Rn. 18).
  • BVerwG, 24.06.2013 - 9 B 48.12

    Aussetzung eines Verfahrens gem. § 94 VwGO

    Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13.WI anhängigen Verfahrens, in dem über die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07.WI entschieden wird, ausgesetzt.
  • VG Potsdam, 22.09.2022 - 14 L 728/21
    Seit dem mit der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. September 2015, OVG 11 N 71.15; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 2. Juli 2015, VG 1 K 484/13) rechtskräftig gewordenen Widerruf der Bewilligung für die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen für das Feld B..., geht die Antragstellerin von der gleichzeitigen Beendigung des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens aus.
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